Rechtsanwälte Orthbandt, Kuhfuß & Ratajczak – Seit über 30 Jahren für Sie da

Wir kämpfen für Ihr Recht in Bad Oeynhausen und Umgebung

Herzlich willkommen in der Rechtsanwaltskanzlei Orthbandt, Kuhfuß & Ratajczak in Bad Oeynhausen. Wir sind in unserer Anwalts- und Notarkanzlei für Sie in verschiedenen Rechtsfachbereichen tätig. Die Kanzlei wurde bereits im Jahr 1983 von Herrn Rechtsanwalt und Notar Johannes Orthbandt gegründet.

Herr Kuhfuß ist Rechtsanwalt seit dem Jahr 2000 und außerdem Fachanwalt für Familienrecht sowie auch Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Er vertritt Ihre persönlichen Anliegen zusätzlich auch in rechtlichen Angelegenheiten rund um die Themen Scheidung, Unterhaltsstreitigkeiten oder bei Erbschaftsansprüchen.

Auch bei Mietstreitigkeiten kämpft Herr Rechtsanwalt Daniel Kuhfuß für Ihre Rechte und Ansprüche.

Frau Sonja Ratajczak wurde 2008 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Ihr wurde im Jahr 2005 der Hochschulgrad Diplom-Juristin von der Universität Osnabrück verliehen.

Frau Rechtsanwältin Ratajczak ist zugleich Notarin sowie Fachanwältin für Familienrecht. Sie betreut Sie rund um Ihre notariellen und familienrechtlichen Angelegenheiten. Zudem ist sie schwerpunktmäßig für Sie in den Bereichen Mietrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht und Verkehrsrecht tätig.

Herr Markus Jehn trat nach erfolgter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Jahre 2002 als Syndikusanwalt in einen Gütersloher Medienkonzerns ein, bevor er im Jahre 2004 ein Lippstädter Handelsunternehmen geschäftsführend und rechtsberatend unterstütze. Sein juristischer Schwerpunkt liegt in der gesamtunternehmerischen Betrachtung arbeitsrechtlicher Fragestellungen sowie im Waffen- und Jagdrecht.

Das Team der Kanzlei Orthbandt, Kuhfuß & Ratajczak kennzeichnet sich durch ihre freundlichen, erfahrenen und hochqualifizierten Mitarbeiterinnen, die zu einem großen Teil bereits langjährig in der Kanzlei tätig sind. Sie gewährleisten für Sie einen reibungslosen Ablauf der Arbeitsgänge. Sie stehen Ihnen gern persönlich, per Telefon oder per E-Mail zur Verfügung und beantworten Fragen zum Stand Ihrer Angelegenheit.

Unsere Rechtsgebiete in der Übersicht

Unser kompetentes Kanzlei-Team

Wir sind für Sie in einigen speziellen Rechtsgebieten da und bieten Ihnen eine fachkundige Rechtsberatung oder vertreten Sie vor Gericht. Unsere Mitarbeiter sind hoch qualifiziert und finden für jedes Ihrer Anliegen eine optimale Strategielösung.

Außerdem finden Sie bei den Fachgebieten unserer Mitarbeiter passende Antworten auf Ihre rechtsspezifischen Fragen.

  • Johannes Orthbandt

Rechtsanwalt und Notar a.D.
(bis 2017 †)

  • Daniel Kuhfuß

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachanwalt für Familienrecht

  • Sonja Ratajczak

Rechtsanwältin und Notarin

Fachanwältin für Familienrecht

  • Markus Jehn

Rechtsanwalt

  • Véronique Kuhfuß

Rechtanwalts- und Notarfachangestellte mit Lehrgang für Verwaltung und Rechtspflege und unter anderem tätig in den Schwerpunkten Notariat, Inkasso und Zwangsvollstreckung

  • Ella Nesterow

Sachbearbeiterin im Zivilrecht und im Bereich Mahnverfahren, Ansprechpartnerin im Sekretariat

  • Jacqueline Orthbandt

Zuständig für Zahlen und die korrekte Buchhaltung in der Kanzlei

  • Ruth Ross

Für Sie im Bereich Empfang und Telefon zuständig

  • Tatjana Pankraz

Für Sie im Bereich Empfang und Telefon zuständig

Rechtsberatung von Privatpersonen und mittelständischen Unternehmen

Unsere Rechtsanwälte und Mitarbeiter sind für Sie nicht nur im privaten Bereich zuständig. Wir vertreten außerdem geschäftliche Mandanten, deren rechtliche Beratung wir umfangreich übernehmen.

Die erfahrenen Fachanwälte klären für Sie beispielsweise die Unternehmensnachfolge oder vertreten Ihre Interessen bei einer Firmenübernahme. Die Beratung von mittelständischen Unternehmen ist eines unserer Spezialgebiete.

Vertrauen auch Sie auf eine kompetente Rechtsvertretung und –beratung durch die Anwaltskanzlei Orthband, Kuhfuß & Ratajczak.

Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch bei weiteren Fragen.

Aktuelle Nachrichten

Mindestangaben in einer Betriebskostenabrechnung


Formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung erfordert Mindestangaben


Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt in seinen Entscheidungen zu der formellen Wirksamkeit von Betriebskostenabrechnungen wiederholt fest, dass folgende Mindestangaben enthalten sein müssen, damit von einer formellen Wirksamkeit ausgegangen werden kann. Die Mindestangaben lauten:


  • Angabe der umlagefähigen Kostenposition
  • Angabe der Gesamtkosten einer Kostenposition
  • Angabe des Verteilungsschlüssel unter Nennung der Rechengrößen (z.B. bei Umlage auf Wohnfläche muss die Gesamtwohnfläche und die Einzelwohnfläche angegeben werden)
  • Angabe und Berechnung der auf den Mieter entfallenden Kosten einer Kostenposition
  • Angabe bzw. Abzug der geleisteten Vorauszahlungen
  • Ergebnis der Berechnung

Nur wenn diese Angaben enthalten sind und die Abrechnung sich über einen Zeitraum von max. 1 Jahr verhält, geht der BGH von einer formellen Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung aus. Diese muss zudem von einem juristischen Laien ohne zu großen Aufwand nachvollzogen werden können.

Die Nichtzahlung der Kaution stellt nun zu Gunsten des Vermieters einen Grund zur fristlosen Kündigung dar.


Verzug mit Zahlung der Kaution stellt nun einen Kündigungsgrund dar


Während bis zur Mietrechtsreform die Nichtzahlung der Kaution zunächst abgemahnt werden mußte und erst dann einen Grund zum Ausspruch einer ordentlichen Kündigung darstellte, ist nun im BGB normiert, dass - sollte sich der Mieter mit der Zahlung der Kaution in Höhe von zwei Grundmieten in Verzug befinden - der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich und fristlos beenden kann.


Zu beachten ist allerdings, dass der Mieter die Kaution in drei gleichen Raten zusammen mit den ersten Mieten leisten darf. Eine hiervon abweichende Regelung ist unwirksam.


Darum empfehlen wir ausdrücklich, bei Begründung eines Mietverhältnis stets die Stellung einer Kaution in Höhe von mindestens zwei Grundmieten zu vereinbaren.

Mieter sind verpflichtet, farbig gestaltete Wände mit gedeckten Farben zu streichen.


Streicht der Mieter während des Mietverhältnis die Wände bunt an, muss er die Wände bei Auszug mit gedeckten Farben versehen!
Beinahe revolutionär ist das Urteil vom 06.11.2013 des Bundesgerichtshof (BGH).

Der Mieter habe Wände, die er mit bunten Farben versehen habe in einer Art und Weise zu streichen, "die für möglichst viele Mietinteressenten akzeptabel ist", schrieb der BGH dem beklagten Mieter in dessen Urteil (Az.: VIII ZR 416/12). Zuvor war es einheitliche Rechtsprechung des obersten Gerichts, dass der Mieter nur solche Wände zu streichen habe, die er in - verschiedenen - "Pop-Farben" gestrichen hatte. Damit waren sehr auffällige Farben gemeint, die außerordentlich auffällig waren.

Nun - so der BGH - reicht es bereits aus, wenn einzelne Wände rot oder gelb gestrichen sind. Dies gilt indes nur dann, wenn der Mieter die Wohnung auch in entsprechend gedeckter Farbgebung übernommen hat. Das Urteil ist aus Sicht der Vermieter zu begrüßen, da diese - ggfls. schon nach nur kurzer Mietdauer - wieder streichen lassen müssen, um überhaupt die Wohnung am Markt plazieren zu können.

Haus & Grund - die Eigentümerschutz-Gemeinschaft

Wir vertreten die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund®, mit dem in Bad Oeynhausen ansässigem Verein: Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Bad Oeynhausen e.V., Kaiserstr. 24 32545 Bad Oeynhausen, Tel.: 05731 / 33 77

Sollte eine Mitgliedschaft für Sie interessant sein, sprechen Sie uns bitte an.

Impressionen aus unserer Kanzlei

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